Glossar

Berechtigungen

Die Reife- und Diplomprüfung der berufsbildenden höheren Schulen berechtigt zum Besuch von Fachhochschulen und Universitäten (für manche Studienrichtungen sind Zusatzprüfungen aus einzelnen Unterrichtsgegenständen abzulegen), Hochschulen und Kollegs. Nach 3-jähriger fachlich einschlägiger Tätigkeit können die Absolvent/innen der meisten Höheren technischen Lehranstalten sowie der Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten die Qualifikationsbezeichnung "Ingenieur/Ingenieurin" beantragen. Die beruflichen Berechtigungen für Absolvent/innen von berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sind in der Gewerbeordnung geregelt. Gleichhaltung von schulischen Ausbildungsabschlüssen mit facheinschlägigen Lehrabschlüssen: § 34a Berufsausbildungsgesetz legt bei erfolgreichem Abschluss einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule dieselben Rechtswirkungen fest wie bei der Ablegung der Lehrabschlussprüfung mit einem facheinschlägigen Lehrberuf. Das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) hat mittels Erlass (GZ BMWFJ-33.800/0005-I/4/2012 vom 28. Februar 2013) verordnet, welche Schul- und Lehrabschlüsse als gleichwertig anzusehen sind. Dieser Erlass legt fest, in welchen Lehrberufen nach erfolgreicher Absol-vierung einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule kein Lehrvertrag und daher auch kein Ausbildungsvertrag abgeschlossen werden darf. Genaue Informationen gibt es bei den Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammern.