Höhere technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt
Kontaktdaten
Kennzahl: 304417
Adresse: Dr.-Eckener-Gasse 2, 2700 Wr. Neustadt
Telefon: 02622 27871-0
Website: https://www.htlwrn.ac.at/
E-Mail: office@htlwrn.act.at
Fax: 02622 89522
HTL Höhere technische Lehranstalt
Höhere Lehranstalt für Bautechnik, Ausbildungsschwerpunkt Hochbau
Dauer: 5 Jahre
Bedingung: Positiver Abschluss der 8. Schulstufe.
Bemerkung: Abschluss: Reife- und Diplomprüfung. Einschlägige Berechtigungen gemäß Gewerbeordnung, Ingenieurgesetz und Berufsausbildungsgesetz. Fachhochschul- und Universitätsberechtigung.
Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik
Dauer: 5 Jahre
Bedingung: Positiver Abschluss der 8. Schulstufe.
Bemerkung: Abschluss: Reife- und Diplomprüfung. Einschlägige Berechtigungen gemäß Gewerbeordnung, Ingenieurgesetz und Berufsausbildungsgesetz. Fachhochschul- und Universitätsberechtigung.
Höhere Lehranstalt für Informatik
Dauer: 5 Jahre
Bedingung: Positiver Abschluss der 8. Schulstufe.
Bemerkung: Abschluss: Reife- und Diplomprüfung. Einschlägige Berechtigungen gemäß Gewerbeordnung, Ingenieurgesetz und Berufsausbildungsgesetz. Fachhochschul- und Universitätsberechtigung.
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau, Ausbildungsschwerpunkt Automatisierungstechnik
Dauer: 5 Jahre
Bedingung: Positiver Abschluss der 8. Schulstufe.
Bemerkung: Abschluss: Reife- und Diplomprüfung. Einschlägige Berechtigungen gemäß Gewerbeordnung, Ingenieurgesetz und Berufsausbildungsgesetz. Fachhochschul- und Universitätsberechtigung.
Höhere Lehranstalt für Bautechnik, Ausbildungsschwerpunkt Bauwirtschaft
Dauer: 5 Jahre
Bedingung: Positiver Abschluss der 8. Schulstufe.
Bemerkung: Abschluss: Reife- und Diplomprüfung. Einschlägige Berechtigungen gemäß Gewerbeordnung, Ingenieurgesetz und Berufsausbildungsgesetz. Fachhochschul- und Universitätsberechtigung.
Fachschule
Fachschule für Elektrotechnik mit Betriebspraxis
Dauer: 3,5 Jahre
Bedingung: Positiver Abschluss der 8. Schulstufe.
Bemerkung: Abschlussprüfung. Einschlägige Berechtigungen gemäß Gewerbeordnung und Berufsausbildungsgesetz.